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   OLG Rostock, 15.06.2005 - 17 Verg 3/05   

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https://dejure.org/2005,6418
OLG Rostock, 15.06.2005 - 17 Verg 3/05 (https://dejure.org/2005,6418)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15.06.2005 - 17 Verg 3/05 (https://dejure.org/2005,6418)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - 17 Verg 3/05 (https://dejure.org/2005,6418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung der Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen sowie Gebäude-Reinigung; Anforderungen an einen öffentlichen Auftraggeber; Rechtliche Einordnung von Sparkassen

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftraggeber: Aufgaben nicht gewerblicher Art (verneint für Sparkassen nach Abschaffung der Anstaltsgewährleistung)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind Sparkassen öffentliche Auftraggeber?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verabschieden sich die Sparkassen aus dem Kreis der öffentlichen Auftraggeber? (IBR 2005, 1222)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2006, 593
  • BauR 2005, 1823 (Ls.)
  • VergabeR 2005, 629
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2005 - 1 VK 3/05

    Beschränkte Ausschreibung öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten für die Vergabe

    Auszug aus OLG Rostock, 15.06.2005 - 17 Verg 3/05
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei dem Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern vom 24.03.2005 (1 VK 03/05) aufgehoben.

    den Beschluss der Vergabekammer des Landes Mecklenburg- Vorpommern - 1 VK 03/05 - vom 24.03.05 aufzuheben;.

    die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen und den Beschluss der Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern - 1 VK 03/05 - vom 24.03.05 zu bestätigen.

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

    Auszug aus OLG Rostock, 15.06.2005 - 17 Verg 3/05
    Vielmehr genügt es, wenn sie überhaupt (auch) Aufgaben der fraglichen Art erfüllen (EuGH NZBau 2003, 396, Rn. 45 - Korhonen; Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, GWB 3. Aufl., § 98 Rn. 26; Ziekow, VergR 2003, 483, 489).

    Mit den o. g. Vergaberichtlinien, die mit § 98 Nr. 2 GWB in deutsches Recht umgesetzt wurden, sollte die Gefahr einer Diskriminierung bei der Auftragsvergabe vermieden und verhindert werden, dass sich eine von der öffentlichen Hand kontrollierte Stelle dabei von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (EuGH NZBau 2003, 287 - Adolf Truley -, Rn. 42; ebenso EGH NZBau 2003, 396 - Korhonen/Varkaus -, Rn. 52).

  • EuGH, 16.10.2003 - C-283/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus OLG Rostock, 15.06.2005 - 17 Verg 3/05
    Entscheidend sind danach (in Abgrenzung zu den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben) die Voraussetzungen, unter denen die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit ausübt: Dabei ist insbesondere auf die Intensität des Wettbewerbs abzustellen, dem sich die Antragsgegnerin zu stellen hat (1), die Gewinnerzielungsabsicht (2), die Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken (3) und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln (4) zu berücksichtigen (EuGH in den Rs. Truley, a.a.O., Rn. 66; Korhonen, a.a.O., Rn. 51 und SIEPSA, NZBau 2004, 223, Rn. 81).
  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus OLG Rostock, 15.06.2005 - 17 Verg 3/05
    Damit ist der Auftraggeber-Begriff entsprechend seiner europäischen Herkunft funktional zu verstehen (EuGHE 1988, 4635 Rn. 11 - Beentjes; Stickler, in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht Kommentar, 2. Aufl., § 98 Rn. 4 und 9).
  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus OLG Rostock, 15.06.2005 - 17 Verg 3/05
    Mit den o. g. Vergaberichtlinien, die mit § 98 Nr. 2 GWB in deutsches Recht umgesetzt wurden, sollte die Gefahr einer Diskriminierung bei der Auftragsvergabe vermieden und verhindert werden, dass sich eine von der öffentlichen Hand kontrollierte Stelle dabei von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (EuGH NZBau 2003, 287 - Adolf Truley -, Rn. 42; ebenso EGH NZBau 2003, 396 - Korhonen/Varkaus -, Rn. 52).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

    Auszug aus OLG Rostock, 15.06.2005 - 17 Verg 3/05
    Als nichtgewerblicher Art werden deshalb nach st. Rspr. des EuGH Aufgaben angesehen, die auf andere Art als durch das Angebot von Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die der Staat aufgrund des Allgemeininteresses selbst erfüllt oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss erhalten möchte (EuGH Rs. Korhonen, a.a.O. Rn. 47, Rs. Ente Fiera NZBau 2001, 403, Rn. 37).
  • VK Bund, 20.12.1999 - VK 1-29/99

    Lagerhaltung, Versand und EDV-technische Verarbeitung von Informations- und

    Auszug aus OLG Rostock, 15.06.2005 - 17 Verg 3/05
    Es kann dahinstehen, ob dann auch solche Aufträge auszuschreiben sind, die nicht im Allgemeininteresse liegen, weil sie "infiziert" seien (so VK Bund, VK 1-29/99, WuW/E Verg 316 - Lagerhaltung).
  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2005 - 1 VK 3/05

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers im Vergaberecht; Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus OLG Rostock, 15.06.2005 - 17 Verg 3/05
    17 Verg 3/05 1 VK 3/05).
  • OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19

    Kommunales Wohnungsunternehmen als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des

    Soweit die Antragsgegnerin auf Entscheidungen zu im städtischen Besitz stehenden Messegesellschaften (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C-223/99 und C-260/99; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2018 - Verg 50/16) und Sparkassen (Senat, Beschluss vom 15.06.2005 - 17 Verg 3/05) verweist, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2007 - 3 VK 4/07

    IHK ist kein öffentlicher Auftraggeber!

    Die in dieser Vorschrift genannten drei Tatbestandsmerkmale des Begriffs der öffentlichen Auftraggeberin müssen zudem gleichzeitig vorliegen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15. Jun. 2005 ­ 17 Verg 3/05 ­ unter Bezug auf EuGH in der Rs. Mannesmann/Strohal, EuZW 1998, 121, Rn. 21; EuGH, Urt. vom 13. Mai 2003 ­ C 214/00 ­).

    Das Vorliegen einer Defacto-Vergabe schließt folglich eine zur Präklusion führende Rügeobliegenheit aus (vgl. VK Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 24. Mrz. 2005 ­ 1 VK 03/05 ­ m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 15. Jun. 2005 ­ 17 Verg 03/05 - = IBR 2005, 1222; VergabeR 2005, 629).

  • VK Niedersachsen, 28.07.2011 - VgK-27/11

    Begriff der Freizeiteinrichtung als ein die Anwendung des materiellen

    Gleiches gilt für die Zuwendungen der Sparkasse Hxxxxxx bzw. Sparkassenstiftung, da die Sparkassen jedenfalls seit Abschaffung der Gewährträgerhaftung im Jahre 2005 (in Niedersachsen vgl. § 5 NSpG) die kaufmännischen Risiken ihres Handelns nicht auf den Gewährträger verlagern können (Dippel in Hattig/Maibaum, § 98, Rz. 115 f, OLG Rostock, Beschluss vom 15.06.2005, 17 Verg 3/05 ; Wieddekind in Willenbruch/Wieddekind, 2. Los, § 98 GWB , Rz. 52; Diehl in Reidt/Stickler/Glahs, § 98, Rz. 73.
  • VK Sachsen, 12.03.2010 - 1/SVK/056-09

    Keine Rügepflicht bei de-facto-Vergabe

    Entscheidend sind danach folgende Merkmale: die Intensität des Wettbewerbs, dem sich ein Unternehmen zu stellen hat (1), die Gewinnerzielungsabsicht (2), die Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken (3) und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln (4) (OLG Rostock, B. v. 15.06.2005 - Az.: 17 Verg 3/05; VK Brandenburg, B. v. 22.09.2008 - Az.: VK 27/08; VK Hamburg, B. v. 25.07.2007 - Az.: VK BSU-8/07).
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